181, Z. 32 f.). Die Strafund Zivilklägerin 2 präzisierte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, sie wisse nicht, ob er gebremst habe oder einfach vom Gas gegangen sei. Eine Vollbremsung habe sie auf alle Fälle nicht bemerkt (pag. 711, Z. 13 ff.). Auch unter diesem Aspekt macht ein physisches Eingreifen durch den Beifahrer wenig Sinn. Die Vorinstanz verwarf die Aussagen von O.________, wonach ihm der Strafkläger im Spital erzählt habe, er habe dem Beschuldigten einen Schlag an die Schulter gegeben bzw. ins Lenkrad gegriffen, als unglaubhaft (pag. 861 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine erneute eingehende Würdigung der Aussagen von O.___