Dass die spätere Beziehung der Straf- und Zivilklägerin 2 zum Strafkläger auf ihr Aussageverhalten keinen Einfluss hatte, wurde bereits unter E. 8.3.2 hiervor erörtert. Übereinstimmend sagten die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger zudem aus, dass der Beschuldigte nach der verbalen Aufforderung abgebremst habe bzw. auf die Bremse gegangen sei, nur habe es dann nicht mehr gereicht (der Strafkläger: pag. 149, Z. 48 f.; pag. 154, Z. 31 f.; pag. 715, Z. 22 f.; die Straf- und Zivilklägerin 1: pag. 162, Z. 57 f.; die Straf- und Zivilklägerin 2: pag. 181, Z. 32 f.).