Ebenso wenig schilderten die Straf- und Zivilklägerinnen etwaige abrupte Bewegungen, was sie unvermeidlich hätten bemerken müssen, wäre es dazu gekommen. Beim Strafkläger liesse sich noch argumentieren, er wolle sich durch diese Aussage selber schützen, nicht jedoch bei den Straf- und Zivilklägerinnen. Dass die spätere Beziehung der Straf- und Zivilklägerin 2 zum Strafkläger auf ihr Aussageverhalten keinen Einfluss hatte, wurde bereits unter E. 8.3.2 hiervor erörtert.