711, Z. 11 f.). Alle drei waren in ihren Aussagen ebenso klar, dass kein physisches Einwirken auf den Beschuldigten, weder durch einen Schlag, noch durch ein Reingreifen ins Steuerrad, stattfand (der Strafkläger: pag. 157, Z. 156 f.; pag. 716, Z. 12 ff.; die Straf- und Zivilklägerin 1: pag. 170, Z. 69; pag. 708, Z. 25 und Z. 29; die Straf- und Zivilklägerin 2: pag. 182, Z. 71 f.; pag. 712, Z. 12 und Z. 17 f.; zuletzt bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 1251, Z. 12 ff.]). Ebenso wenig schilderten die Straf- und Zivilklägerinnen etwaige abrupte Bewegungen, was sie unvermeidlich hätten bemerken müssen, wäre es dazu gekommen.