Auch kam das Gutachten als Unfallursache zum einzigen Fazit der überhöhten Geschwindigkeit. Die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger sagten übereinstimmend aus, dass der Strafkläger den Beschuldigten verbal zum Bremsen aufgefordert habe, dies wohl mehrmals (der Strafkläger: pag. 149, Z. 48; pag. 154, Z. 31; pag. 715, Z. 22; die Straf- und Zivilklägerin 1: pag. 163, Z. 95 f.; pag. 169, Z. 41; pag. 708, Z. 19; die Straf- und Zivilklägerin 2: pag. 175, Z. 49; pag. 181, Z. 30 f.; pag. 711, Z. 11 f.).