25 ein physisches Einwirken durch den Strafkläger liefern. Wie bereits hiervor festgehalten, ist der Spurverlauf gerade, ohne jeglichen Hinweis auf abrupte Manipulationen. Im Falle eines Einwirkens auf den Fahrer bzw. das Lenkrad wäre angesichts der vorliegenden Geschwindigkeitsverhältnisse jedoch zu erwarten gewesen, dass dies Abriebspuren verursacht hätte oder der Verlauf des Unfallfahrzeuges bzw. der Spurverlauf anders gewesen wäre. Auch kam das Gutachten als Unfallursache zum einzigen Fazit der überhöhten Geschwindigkeit.