100]), bevor es bei der Unfallendposition liegen blieb (Abbildung Nr. 12 [pag. 42]). Aus dieser äusserst detaillierten Dokumentation geht ein gerader Spurverlauf hervor, diesem sind keine abrupten Schlenker oder dergleichen ersichtlich. Ein gerader Spurenverlauf deckt sich ferner mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers, welche nicht von abrupten Lenkungsmanövern berichteten. Hinsichtlich der Unfallursache ist ferner entscheidend, dass weder die objektiven Beweismittel noch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen einen Anhaltspunkt für