Demnach dürften sie im Moment des Beginns der Spurzeichnung bzw. kurz vorher oder nachher auf den Tacho geschaut und die Geschwindigkeit abgelesen haben. Angesichts dieser Übereinstimmungen kann ohne Weiteres auf die Geschwindigkeit im Gutachten abgestellt werden, die entsprechend den Feststellungen zwischen 178 km/h und 200 km/h betrug. Auf die Geschwindigkeit vor Beginn der Spurzeichnung bzw. die Höchstgeschwindigkeit nach der Beschleunigung wird hiernach noch eingegangen (vgl. E. 8.3.3.3. hiernach). Weiter wurden der Spurverlauf des Unfallfahrzeuges bzw. die einzelnen Positionen während des Unfallgeschehens ausführlich dokumentiert.