89] und pag. 100). Der Strafkläger und die Straf- und Zivilklägerin 2 gaben beide im Rahmen der Ersteinvernahme und damit vor Erstellung des Gutachtens an, die Geschwindigkeit habe vor Beginn der Linkskurve bzw. als sie von der Strasse abgekommen seien, 180 km/h bzw. 180-200 km/h betragen (der Strafkläger: pag. 149, Z. 51; die Strafund Zivilklägerin 2: pag. 176, Z. 85 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 gab diesbezüglich keinen Zeitpunkt an, sagte aber ebenfalls, die Tachonadel sei noch auf 180 km/h gefallen (pag. 163, Z. 99). Demnach dürften sie im Moment des Beginns der Spurzeichnung bzw. kurz vorher oder nachher auf den Tacho geschaut und die Geschwindigkeit abgelesen haben.