Da sie sich gegen die Mitte lehnen musste, da der Sitz vorne so weit nach hinten gelehnt war, wisse sie nicht, ob sie mit dem Arm ausgeschlauft gewesen sei (pag. 166, Z. 257 und Z. 263 ff.). Entsprechend dem Beweisergebnis musste die Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund der sehr engen Platzverhältnisse eher mittig sitzen. Dies dürfte erklären, weshalb sie den Sicherheitsgurt nicht trug, auch wenn sie dies gemäss ihren Angaben ansonsten immer tat. Es ist somit auch in diesem Punkt auf die Feststellungen des Gutachtens abzustellen.