115) und der UTD gestützt auf eine am 24. Juli 2017 durchgeführten technischen Kontrolle. Hierbei konnten keine technischen Mängel oder Defekte festgestellt werden, die schon vor dem Unfall bestanden hätten oder zum Ereignis hätten führen können (pag. 31). Weiter ist den gutachterlichen Ausführungen zu entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 zum Unfallzeitpunkt vermutlich nicht angegurtet gewesen war (pag. 79). Sie selbst sagte aus, sie gurte sich eigentlich immer an. Da sie sich gegen die Mitte lehnen musste, da der Sitz vorne so weit nach hinten gelehnt war, wisse sie nicht, ob sie mit dem Arm ausgeschlauft gewesen sei (pag.