Für die Kammer sind in casu keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den gutachterlichen Einschätzungen erlauben oder gar verlangen würden. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und stringent. Das Gutachten stützte sich vorliegend auf die delegierten Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers sowie die Fotodokumentation, den 3D Scan des Unfallfahrzeuges und das 3D Modell der Unfallstelle des UTD (pag. 80). Ebenfalls sind die Einschätzungen im Abgleich mit den übrigen Beweismitteln in den Akten stimmig.