Zu präzisieren ist hinsichtlich der genauen Sitzpositionen einzig, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 zwar hinter dem Beschuldigten sass, sich aufgrund der engen Platzverhältnisse und des weit nach hinten gelehnten Fahrersitzes gegen die Mitte verschieben bzw. lehnen musste (vgl. auch die Ausführungen unter E. 8.3.2. hiervor). Dies gab sie so selbst wiederholt zu Protokoll (pag. 166, Z. 263 f.; pag. 169, Z. 45; pag. 171, Z. 117 f.) und auch der Beschuldigte sagte aus, auf dem Sitz hinter dem Fahrersitz habe man kaum Platz, vielleicht 10 cm. Er habe deshalb eigentlich immer nur zwei Personen im Auto mitgenommen (pag.