Die von den Beteiligten gemachten Aussagen stimmen – wie vom Beschuldigten selber erwähnt – mit dem objektiven Beweismittel des Überwachungsvideos überein, auf welchem zu erkennen ist, dass der Beschuldigte als Fahrer in das Auto eingestiegen ist (vgl. pag. 448, Video Nr. 5). Für das Gericht bestehen aufgrund der gemachten Ausführungen keinerlei Zweifel an den diesbezüglichen Aussagen der Beteiligten. Aufgrund dessen erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte der Fahrer des Unfallwagens war, C.________ auf dem Rücksitz hinter dem Beschuldigten sass und E.________ auf dem Rücksitz links sass. Ebenso erstellt ist, dass G.___