Fahrzeuglenker Betreffend den Führer des Unfallfahrzeuges sowie der Positionen der Mitfahrerinnen und des Mitfahrers kann vollumfänglich auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 857 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Sowohl G.________, E.________ als auch C.________ gaben mehrmals und übereinstimmend zu Protokoll, dass sie in der folgenden Position im Wagen gesessen seien: Der Beschuldigte sei gefahren, C.________ sei hinter ihm gesessen und E.________ neben ihr, also auf dem Rücksitz hinten rechts. G.__