Ersterem durch entsprechende Falschaussagen keinerlei Vorteil entstanden wäre. Auf die fehlende Entschuldigung des Beschuldigten bzw. fehlenden Danks an den Strafklägers für die Rettung aus dem brennenden Unfallfahrzeug ist im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung noch einzugehen (vgl. E. IV.15.5 hiernach). 8.3.3 Kernelemente des Sachverhalts 8.3.3.1. Fahrzeuglenker Betreffend den Führer des Unfallfahrzeuges sowie der Positionen der Mitfahrerinnen und des Mitfahrers kann vollumfänglich auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag.