22 Auto bzw. dessen Batterie zu überbrücken (pag. 1243, Z. 1 ff.). Zwischen den beiden herrschte demnach ein kollegiales, mithin freundschaftliches Verhältnis. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, langte der Strafkläger dem Beschuldigten sodann nicht ins Lenkrad und gab ihm auch keinen Schlag auf die Schulter (vgl. E. 8.3.3.2. hiernach), weshalb entgegen der Verteidigung (pag. 1253) Ersterem durch entsprechende Falschaussagen keinerlei Vorteil entstanden wäre.