Gestützt auf die Akten ist kein Motiv ersichtlich, weshalb der Strafkläger einen derartigen Tathergang erfinden bzw. die Straf- und Zivilklägerinnern zu Falschaussagen manipulieren und den Beschuldigten falsch belasten sollte. Der Strafkläger hielt sich vor dem Unfall viel in der R.________(Lokal) des Beschuldigten auf, gemäss der Strafund Zivilklägerin 2 seien sie dort Stammgäste gewesen (pag. 177, Z. 127 f.). Er hatte am Abend des Unfalls gar noch geholfen, zu putzen, damit sie die R.________(Lokal) früher schliessen konnten (pag. 150, Z. 86 ff.). Der Beschuldigte gab oberinstanzlich an, er sei dem Strafkläger vor dem Unfall einmal behilflich gewesen, sein