Vielmehr entsteht der Eindruck eines Versuchs, den Strafkläger in ein schlechtes Licht zu rücken, auch angesichts der Vorwürfe im Zusammenhang mit den vermeintlichen Äusserungen gegenüber O.________ (vgl. dazu E. 8.3.3.2. hiernach) sowie angeblicher Absprachen mit den Straf- und Zivilklägerinnen. Gestützt auf die Akten ist kein Motiv ersichtlich, weshalb der Strafkläger einen derartigen Tathergang erfinden bzw. die Straf- und Zivilklägerinnern zu Falschaussagen manipulieren und den Beschuldigten falsch belasten sollte.