1251, Z. 8 f.). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann vollumfänglich auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers abgestellt werden. Schliesslich kann die Kammer dem Vorbringen der Verteidigung nicht folgen, wonach im ganzen Geschehensablauf gewisse Fäden immer wieder beim Strafkläger zusammengelaufen seien und dieser gewisse Aussagen orchestriert habe (pag. 1252). Vielmehr entsteht der Eindruck eines Versuchs, den Strafkläger in ein schlechtes Licht zu rücken, auch angesichts der Vorwürfe im Zusammenhang mit den vermeintlichen Äusserungen gegenüber O._____