Mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer zum Schluss, dass die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger insgesamt detaillierte, stimmige und schlüssige Aussagen machten. Gründe für eine Falschbelastung oder Hinweise auf eine Absprache sind keine ersichtlich. Wie dargelegt offenbaren die gemachten Aussagen keine übermässige Belastung des Beschuldigten, Aggravierungen oder Ungereimtheiten. Auch im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung belastete die Straf- und Zivilklägerin 2 den Beschuldigten nicht über Gebühr, sondern gab an, einzig aufgrund der Geschichte mit dem Reinlangen und dem fehlenden Dank an den Strafkläger wütend auf ihn gewesen zu sein (pag. 1251, Z. 8 f.).