anlässlich der Hauptverhandlung. Die spätere, mehrere Monate nach dem Unfall entstandene Beziehung von wenigen Monaten wirkte sich demnach auch nicht auf das Aussagenverhalten aus. Schliesslich stimmen die Angaben des Strafklägers und der Straf- und Zivilklägerin 2 mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 überein und fügen sich mit den Erkenntnissen aus dem Gutachten (vgl. E. 8.3.3.2. hiernach) zu einem Gesamtbild, dass keine Zweifel an ihrer Darstellung der Geschehnisse bestehen lässt. Mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer zum Schluss, dass die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger insgesamt detaillierte, stimmige und schlüssige Aussagen machten.