Trotzdem bestand wie dargelegt kaum Gelegenheit, sich untereinander abzusprechen, zumal die Straf- und Zivilklägerin 2 und der Strafkläger gemäss ihrer glaubhaften Aussage nie alleine im Zimmer waren. Auch nicht als Indiz für eine Absprache ist der Umstand zu werten, dass sich die Geschädigten über den Unfall unterhalten hatten. Vor dem Hintergrund eines derart einschneidenden Erlebnisses erstaunt dies nicht weiter. Überdies sagten die Strafund Zivilklägerin 2 und der Strafklägern in den unfallnahen Befragungen im Spital – mithin bevor sie die Beziehung eingingen – bereits schlüssig und detailliert zum Unfallgeschehen aus und bestätigten diese Aussagen vor der Staatsanwaltschaft und