21 nauen Wortlaut könne sie nicht mehr sagen (pag. 1249, Z. 32 ff.). Auch diese oberinstanzlichen Aussagen überzeugen angesichts der lebensnahen Darstellungen sowie Eingeständnisse von Erinnerungslücken. Zudem gab die Straf- und Zivilklägerin 2 offen zu, dass sie der Strafkläger vor ihrer Ersteinvernahme besucht hatte und man auch über den Unfall diskutiert habe. Trotzdem bestand wie dargelegt kaum Gelegenheit, sich untereinander abzusprechen, zumal die Straf- und Zivilklägerin 2 und der Strafkläger gemäss ihrer glaubhaften Aussage nie alleine im Zimmer waren.