176, Z. 89). Nicht zuletzt spricht – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt – die Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gutachtens für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers (vgl. E. 8.3.3.2. hiernach). Zu prüfen ist weiter, ob auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 und des Strafklägers aufgrund ihrer späteren Beziehung nicht oder nur beschränkt abgestellt werden kann, wie dies die Verteidigung oberinstanzlich zumindest andeutete (pag. 1252). Die Straf- und Zivilklägerin 2 sagte hierzu vor der Staatsanwaltschaft aus, zum Unfallzeitpunkt sei es eine Bekanntschaft von der R.________(Lokal) gewesen. Nach dem Unfall, resp.