163, Z. 97 f.), erstaunt daher nicht, zumal ihre Sicht aufgrund ihres Sitzplatzes schlechter war, als die der übrigen Mitinsassen. So sahen der Strafkläger und die Straf- und Zivilklägerin 2 aufgrund ihrer Sitzpositionen direkt bzw. diagonal auf den Tacho. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht ferner, dass die Strafund Zivilklägerinnen und der Strafkläger den Grund für ihren Blick auf die Geschwindigkeitsanzeige mit lebensnahen und originellen Details verknüpfen konnten. Gemäss dem Strafkläger sei der Beschuldigte in der Mitte der beiden Fahrbahnen gefahren und als er begonnen habe, zu beschleunigen, habe er auf den Tacho geschaut (pag. 149, Z. 46 f.; pag. 154, Z. 41 f.).