Wenn die Geschwindigkeit, wie von den Straf- und Zivilklägerinnen und dem Strafkläger einhellig angegeben, nach der Beschleunigung und bevor das Fahrzeug auf die Grünfläche geriet bzw. von der Fahrbahn abkam, noch reduziert wurde, sind auch die entsprechenden Tempoangaben logisch und schlüssig. Auch nicht abwegig ist die Tatsache, dass alle drei Personen ihren Blick auf den Tacho richteten, zumal es sich hierbei um eine nachvollziehbare Reaktion handelt, wenn ein Fahrzeug stark beschleunigt wird. Dass auch die Straf- und Zivilklägerin 1 auf den Tacho sehen konnte, obwohl sie hinter dem Beschuldigten und damit hinter