Die Straf- und Zivilklägerin 2 ihrerseits gab zu Protokoll, sie habe gar nicht bemerkt, dass der Beschuldigte so schnell gefahren sei. Erst als der Strafkläger zu ihm gesagt habe, er solle bremsen, habe sie nach vorne geschaut und bemerkt, wie er langsam nach rechts gekommen sei. Da habe sie schon gesehen, dass er diese Kurve nicht schaffen würde (pag. 175, Z. 48 ff.). Wenn die Geschwindigkeit, wie von den Straf- und Zivilklägerinnen und dem Strafkläger einhellig angegeben, nach der Beschleunigung und bevor das Fahrzeug auf die Grünfläche geriet bzw. von der Fahrbahn abkam, noch reduziert wurde, sind auch die entsprechenden Tempoangaben logisch und schlüssig.