Es sind leichte Abweichungen auszumachen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Die Beschreibungen von Begleitgefühlen sind eindrücklich, wirklichkeitsnah und ergeben ein anschauliches Bild. Beispielsweise schilderte die Straf- und Zivilklägerin 1, dass der Beschuldigte unvermittelt so stark beschleunigt habe, dass es sie in den Sitz gedrückt habe (pag. 162, Z. 55 f.). Auch der Strafkläger sagte aus, er habe sich am Türgriff festgehalten (pag. 149, Z. 53 f.) und sich in den Sitz gedrückt (pag. 154, Z. 36). Die Straf- und Zivilklägerin 2 ihrerseits gab zu Protokoll, sie habe gar nicht bemerkt, dass der Beschuldigte so schnell gefahren sei.