Demnach schilderten sie lediglich ihre eigenen Wahrnehmungen hinsichtlich der Geschwindigkeit und diese sind angesichts der Tatsache, dass sie einen Tacho mit einer genauen Geschwindigkeitsangabe abgelesen hatten, nicht weiter erstaunlich. Gründe für eine Falschbelastung sind ebenso wenig erkennbar, wie allfällige Vorteile aus einer solchen. Gegen eine Absprache spricht auch, dass die Angaben zur Geschwindigkeit zwar übereinstimmen, aber entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 1252) nicht identisch sind. Es sind leichte Abweichungen auszumachen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht.