Wie die Vorinstanz sodann richtig ausführt, wären in diesem Fall pointiertere Aussagen und gravierendere Darstellungen zu erwarten gewesen, jedoch wurde der Beschuldigte nicht unnötig belastet. Die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger gaben nicht etwa an, der Beschuldigte sei von Anfang an zu schnell gefahren. Es sei eine normale Fahrt gewesen und die Beschleunigung sei plötzlich gekommen. Demnach schilderten sie lediglich ihre eigenen Wahrnehmungen hinsichtlich der Geschwindigkeit und diese sind angesichts der Tatsache, dass sie einen Tacho mit einer genauen Geschwindigkeitsangabe abgelesen hatten, nicht weiter erstaunlich.