Die Angaben zur Geschwindigkeit wurden unabhängig voneinander kurz nach dem Vorfall (der Strafkläger einen Tag [pag. 147], die Straf- und Zivilklägerin 1 drei Tage [pag. 160] und die Straf- und Zivilklägerin 2 sieben Tage nach dem Unfall [pag. 173]) zu Protokoll gegeben. Dass in dieser sehr kurzen Zeit ein Komplott oder eine Absprache stattgefunden hätte, erscheint mehr als unwahrscheinlich. Wie die Vorinstanz sodann richtig ausführt, wären in diesem Fall pointiertere Aussagen und gravierendere Darstellungen zu erwarten gewesen, jedoch wurde der Beschuldigte nicht unnötig belastet.