den Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger übereinstimmende Angaben hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit – zunächst eine Geschwindigkeit von 220 km/h und anschliessend von ca. 180 bis 200 km/h – machten, nicht als ein Indiz für eine allfällige Absprache. Die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger befanden sich teilweise mehrere Tage im Spital, insbesondere die beiden Straf- und Zivilklägerinnen erlitten schwere Verletzungen. Die polizeilichen Einvernahmen wurden durchgeführt, sobald die Beteiligten hierzu in der Lage waren. Die Angaben zur Geschwindigkeit wurden unabhängig voneinander kurz nach dem Vorfall (der Strafkläger einen Tag [pag.