19 seit dem Unfall sowie ihrer Krankheitsgeschichte durchaus erklärbar und nicht weiter verwunderlich. Die Kammer stellt demnach auf ihre tatnächste, erste Aussage zur Geschwindigkeit ab. Auch erachtet die Kammer entgegen der Verteidigung (pag. 1252) den Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger übereinstimmende Angaben hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit – zunächst eine Geschwindigkeit von 220 km/h und anschliessend von ca. 180 bis 200 km/h – machten, nicht als ein Indiz für eine allfällige Absprache.