Weiter machte die Verteidigung geltend, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihre Aussagen zur Geschwindigkeit im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zurückgenommen und angegeben, dass sie sich nicht mehr zu 100% sicher sei. Namentlich habe sie ausgesagt, die Geschwindigkeit sei ein grosses Thema gewesen, weshalb sie sich nicht mehr sicher sei, ob sie es effektiv gesehen oder sich aufgrund der Diskussion so vorgestellt habe (pag. 1252). Die Straf- und Zivilklägerin 1 gab zu Protokoll, sie habe damals das Gefühl gehabt, dass sie es gesehen habe, aber jetzt sei sie sich nicht mehr zu 100% sicher (pag. 172, Z. 134 f.). Dies bedeutet entgegen der Verteidigung jedoch nicht, dass es