Dafür, dass es sich hierbei um eine Konsequenz des Unfalls und nicht um ein Blackout als Folge des Alkoholkonsums handelt, spricht auch die entsprechende Diagnose im Austrittsbericht des AC.________ (Spital) vom 28. Juli 2017 («SHT mit kleiner SAB und leichtem Ödem und initialer GCS 14-15 mit Amnesie fürs Ereignis»; pag. 608). An einer ähnlichen, wenn auch schwerwiegenderen, Unfallfolge leidet ebenfalls der Beschuldigte. Weiter machte die Verteidigung geltend, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihre Aussagen zur Geschwindigkeit im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zurückgenommen und angegeben, dass sie sich nicht mehr zu 100% sicher sei.