Gleiches gilt auch bezüglich der Wahrnehmung, ob einem Fahrzeugführer ins Lenkrad gegriffen wurde oder nicht. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich weiter vor, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe zunächst ausgesagt, sie habe gar nicht realisiert, dass sie einen Unfall gehabt hätten. Trotzdem wolle sie die Tachonadel gesehen haben, wie sie vor dem Unfall auf 180 km/h zurückgegangen sei (pag. 1252). Zwar gab die Straf- und Zivilklägerin 1 anlässlich ihrer ersten Einvernahme zu, ihre Erinnerung sei bruchstückhaft (pag. 162, Z. 58) und sie könne sich nicht daran erinnern, aus dem Auto geschleudert worden zu sein (pag. 163, Z. 74 f.).