Generalstaatsanwalts anschliessen, wonach es einer Person auch unter Alkoholeinfluss durchaus möglich ist, einfache Wahrnehmungen – wie etwa das Ablesen einer Uhr – zu machen. Ein Tacho ist im Vergleich zu einer Uhr grösser und verfügt über nur einen Zeiger. Aufgrund der nächtlichen Gegebenheiten war dieser zusätzlich beleuchtet und damit noch besser sichtbar (vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1259]). Gleiches gilt auch bezüglich der Wahrnehmung, ob einem Fahrzeugführer ins Lenkrad gegriffen wurde oder nicht.