Die Straf- und Zivilklägerinnen machen in den Videosequenzen phasenweise einen aufgekratzten, teilweise auch müden Eindruck, jedoch sind keine motorischen Einschränkungen erkennbar, wie sie bei übermässigem Alkoholkonsum zu erwarten gewesen wären. Die Müdigkeit könnte schliesslich auch durch die späte Uhrzeit – so war es bei der Abfahrt bereits 02:13 Uhr (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 837, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – bedingt gewesen sein. Hinsichtlich der bei der Straf- und Zivilklägerin 2 gemessenen Blutalkoholkonzentration gilt es zu bemerken, dass der Zeitpunkt der Messung nicht aktenkundig