859, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann konnte sich die Straf- und Zivilklägerin 2 kurz vor Verlassen des Lokals mühelos eine Zigarette anzünden (vgl. Video Nr. 4) und, ebenso wie die Straf- und Zivilklägerin 1, ohne Probleme in das Fahrzeug des Beschuldigten einsteigen (vgl. Video Nr. 5). Die Straf- und Zivilklägerinnen machen in den Videosequenzen phasenweise einen aufgekratzten, teilweise auch müden Eindruck, jedoch sind keine motorischen Einschränkungen erkennbar, wie sie bei übermässigem Alkoholkonsum zu erwarten gewesen wären.