Bereits angesichts der detaillierten Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen betreffend das Unfallgeschehen kann, entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 1252), ein schwerer Rauschzustand ausgeschlossen werden. Dafür spricht weiter, dass der nüchterne Strafkläger die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen grossmehrheitlich bestätigte. Dass er sich fit und ausgeschlafen gefühlt und keinen Alkohol oder Drogen konsumiert gehabt habe, erachtet die Kammer mit der Vorinstanz als glaubhaft (vgl. pag. 859, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).