(Spital) S.________(Ortschaft) vom 02.08.2017 (pag. 631 ff.) bestätigt, worin festgehalten wird, dass E.________ zum Zeitpunkt der Blutabnahme (23.07.2017) lediglich eine Blutalkoholkonzentration von 0.3‰ aufgewiesen hat. Anders als anlässlich der Hauptverhandlung seitens der Verteidigung geltend gemacht (pag. 739), befanden sich die beiden Privatklägerinnen somit nicht in einem stark alkoholisierten und dadurch realitätsverzerrenden Zustand, den es ihnen verunmöglicht hätte, die Umstände des Unfalles wahrzunehmen.