Indessen ist auf den Videoaufnahmen ebenfalls deutlich zu erkennen, dass die Privatklägerinnen keinen derart stark alkoholisierten Eindruck machen, als dass sie ihre Umgebung nicht mehr hätten wahrnehmen können. Dies zeigt sich insbesondere am Umstand, dass sie in ihrem motorischen Verhalten nicht eingeschränkt wirken, namentlich ohne Einschränkungen gehen und miteinander diskutieren konnten. Dieser Umstand wird ferner durch das weitere objektive Beweismittel des Austrittsberichts des AD.________ (Spital) S.________(Ortschaft) vom 02.08.2017 (pag.