und unterhält sich mit diversen Personen. Die Straf- und Zivilklägerin 2 wirkt auch alkoholisiert, dabei eher müde, legt ab und zu den Kopf auf den Tresen, unterhält sich aber auch v.a. mit der Straf- und Zivilklägerin 1 und dem Strafkläger. Weiter kann auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 859 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Indessen ist auf den Videoaufnahmen ebenfalls deutlich zu erkennen, dass die Privatklägerinnen keinen derart stark alkoholisierten Eindruck machen, als dass sie ihre Umgebung nicht mehr hätten wahrnehmen können.