Sie habe etwa vier Gläser gespritzten Weisswein getrunken. Sie sei ein wenig angetrunken, aber nicht stockbesoffen gewesen. Sie habe gewusst, was sie mache und die Dinge rund um sich wahrgenommen. Sie habe in etwa so viel Alkohol getrunken, wie sie normalerweise auch getrunken hätte (pag. 163 f., Z. 133 ff.; pag. 171, Z. 121 ff.; pag. 706, Z. 29 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 2 ihrerseits führte aus, dass sie an jenem Abend 5-6 Longdrinkgläser schwarzen Wodka mit RedBull und einen Shot «Z.________» getrunken habe. Drogen habe sie keine konsumiert. Sie sei alkoholisiert gewesen, habe aber alles wahrgenommen und auch normal laufen