132, Z. 93 f. und Z. 98 f.). Schliesslich schadet der Umstand, dass der Strafkläger den Namen einer gewissen AB.________ nannte, die ihn im Spital besucht gehabt habe und in der Folge unauffindbar blieb, der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Vertieft zu prüfen ist, ob die Wahrnehmung der Straf- und Zivilklägerinnen aufgrund ihres Alkoholkonsums beeinträchtigt war und aus diesem Grund auf ihre Aussagebzw. Erinnerungsfähigkeit – insbesondere zur Autofahrt – nicht abgestellt werden kann. Die Straf- und Zivilklägerin 1 gab zu, an jenem Abend Alkohol konsumiert zu haben. Sie habe etwa vier Gläser gespritzten Weisswein getrunken.