Er dürfte sich dementsprechend – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte – in einem Schockzustand befunden haben. Denkbar ist auch, dass der Strafkläger nach einer möglichen Erklärung für den Unfall suchte und aus diesem Grund eine solche Aussage tätigte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1253) ist die Angabe gegenüber der Polizei, wonach der Beschuldigte bereits früher seinen Ausweis habe abgeben müssen, ebenso wenig als Versuch zu sehen, den Beschuldigten mit unwahren Behauptungen zu belasten. Dass er den Führerausweis bereits mehrmals abgeben musste, gab der Beschuldigte selbst so zu Protokoll (pag. 132, Z. 93 f. und Z. 98 f.).