150, Z. 99 ff.) und fand weder Eingang in das detaillierte Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 7 ff.) noch in den Berichtsrapport (vgl. pag. 26 ff.) oder den Anzeigerapport (pag. 3 ff.). Selbst wenn der Strafkläger eine solche Äusserung gegenüber der Polizei getätigt hätte, wäre sie vor dem Hintergrund zu sehen, dass er soeben einen Autounfall überlebt, zwei Personen aus einem brennenden Fahrzeug gerettet und der Straf- und Zivilklägerin 2 sein Mobiltelefon für den Notruf gegeben hatte. Er dürfte sich dementsprechend – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte – in einem Schockzustand befunden haben.