Ergänzend ist zu bemerken, dass die Verteidigung auch oberinstanzlich das Verhalten des Strafklägers, wonach er gegenüber der Polizei an der Unfallstelle angegeben habe, der Beschuldigte habe 2-3 AA.________(Getränk) getrunken, in Frage stellte (pag. 1253). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stellte der Strafkläger bei der polizeilichen Einvernahme am Tag nach dem Unfall (vgl. pag. 147) und damit bei erster Gelegenheit klar, dass er nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte an diesem Abend AA.________(Getränk) getrunken habe. Sodann handelt es sich nicht um eine protokollierte Aussage; sie findet sich einzig in einem Vorhalt (pag. 150, Z. 99 ff.)