Die Aussagen der Privatklägerinnen und des Privatklägers weisen zahlreiche Realkennzeichen auf: Die Aussagekonsistenz, das Eingeständnis von Wissenslücken zur Tat sowie das Fehlen einer übermässigen Belastung deuten allesamt darauf hin, dass die Aussagen der Privatklägerinnen und des Privatklägers als glaubhaft einzustufen sind. Auch stimmen die Aussagen mit den objektiven Beweismitteln überein, was zusätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht.